Satzung

Satzung der Berufsvereinigung der AtemtherapeutInnen/ -pädagogInnen des Erfahrbaren Atems nach Prof. Ilse Middendorf (BEAM) e.V.

gegründet: 16.09.1992

§1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Berufsvereinigung führt den Namen ,,Berufsvereinigung der Atemtherapeut
    Innen/-pädagogInnen des Erfahrbaren Atems nach Ilse Middendorf“ (BEAM) e.V.
  2. Der Sitz der Berufsvereinigung ist Berlin. Sie kann Geschäftsstellen in anderen
    Orten einrichten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2     Grundlage, Zweck und Ziel

  1. Grundlage ist die von Prof. Ilse Middendorf gegründete Atemlehre ,,Der Erfahrbare Atem“.
    Die BEAM bezweckt, diese Atemlehre zu erhalten, zu verbreiten und sie weiter entwickeln.
  2. Der Beruf der Atemtherap./-pädag. des Erfahrbaren Atems nach Ilse Middendorf gehört sowohl dem pädagogischen, dem künstlerischen als auch dem therapeutischen Bereich an und lässt sich in keinen dieser Bereiche allein einordnen. Bei allen berufspolitischen Fragen, Entscheidungen und Zielen sollte dies berücksichtigt werden. Besonders hervorzuheben ist dabei die Tatsache, dass die pädagogische Arbeit mit dem Erfahrbaren Atem immer auch heilerisch wirkt. Das berufliche Selbstverständnis der Atemtherap./-pädag. des Erfahrbaren Atems ist grundsätzlich und unmittelbar auf die körperliche, geistige und seelische Gesundheit und ganzheitli­che Entwicklung des Menschen hin orientiert.
  3. Die  BEAM  strebt  die  gesellschaftliche  und  staatliche Anerkennung des  Berufs  mit  der
    Bezeichnung ,,AtemtherapeutInnen/-pädagogInnen des Erfahrbaren Atems nach Ilse
    Middendorf“ als eigenständigen Beruf an. Dieses Ziel soll primär dadurch erreicht werden, indem die Qualität dieser Atemarbeit gefördert wird und nicht durch Anpassung an bestehende behördliche Vorstellungen.
  4. Die Förderung der Qualität der Atemarbeit soll innerhalb der BEAM sowohl durch intensiven Erfahrungsaustausch der Mitglieder geschehen als auch durch entsprechende Fortbildungskurse mit Themen des Erfahrbaren Atems.
  5. Die BEAM fördert durch entsprechende Zusammenarbeit die qualitative Weiterentwicklung der Ausbildung, lässt deren konkrete Umsetzung in die Praxis jedoch in der Kompetenz der empfohlenen Ausbildungsinstitute.
  6. Die Vereinigung ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  7. Die BEAM dient dazu, ihren Mitgliedern ein Forum für berufliche Themen zu sein wie:
    a)   Förderung der Solidarität, der Zusammenarbeit und des fachlichen Austausches der
    Mitglieder.
    b)   Gründung von Forschungsgruppen zur Weiterentwicklung des Erfahrbaren Atems in
    Lehre, Therapie und eigenem Atemweg. Veröffentlichung entsprechender
    Erfahrungsberichte an alle Mitglieder.
    c)   Erfahrungsaustausch zwischen Atemth./-päd. und den an Ausbildungsinstituten des
    Erfahrbaren Atems arbeitenden Mitgliedern.
    d)   Aufbau und Förderung einer Dokumentation über die therapeutische Wirkung des
    Erfahrbaren Atems.
    e)   Fortbildung der Mitglieder.
    f)    Öffentlichkeitsarbeit.
    g)   Aufbau von Beziehungen und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinen
    auf dem Gebiet des Atems.

§3     Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ordentliches Mitglied kann werden:
    a)    wer an einem von der BEAM empfohlenen Ausbildungsinstitut die Ausbildung
    erfolgreich abgeschlossen hat, oder
    b)    wer als MitarbeiterIn oder LeiterIn in einem der empfohlenen Ausbildungsinstitute
    arbeitet.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Außerordentliches Mitglied kann
    werden:
    a)   wer an einem von der BEAM empfohlenen Ausbildungsinstitut ausgebildet wird, oder
    einen Ausbildungsvertrag mit einer solchen Ausbildungsstätte hat, oder wer die
    Vereinigung ideell und/oder materiell unterstützt.
  3. Aufnahme von Mitgliedern
    Der/die BewerberIn erhält die Satzung und einen Beitrittsantrag, in dem er/sie erklärt, die Satzung gelesen zu haben und sich für die dort genannten Zwecke und Ziele einzusetzen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.
  4. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzung des § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 2 oder Tod. In diesen Fällen entstehen keine Ansprüche an das Vermögen der Berufsvereinigung.
    a)    Der Austritt
    Er kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schrift­lich mitgeteilt werden.
    b)    Der Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen wer­den, wenn dieses gegen die
    Satzung, die geltenden Gesetze oder Grundsätze seines Berufsstandes oder gegen die
    In­teressen und Ziele der BEAM handelt, oder das Ansehen des Berufes oder der Vereinigung geschädigt hat. Ferner wenn er seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung 2 Jahre lang schuldet. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch er­heben.  Über  diesen  entscheidet  die  nächste  Mitglieder­versammlung mit qualifizierter Mehrheit.
    c)   Wegfall der Voraussetzungen des § 3, Abs. 1b od. Abs. 2. Bestand die Mitgliedschaft nur aufgrund der Voraussetzung des § 3 Abs. 1b oder Abs. 2, endet die Mitgliedschaft mit Wegfall dieser Voraussetzung.

§4     Beitrag

  1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossen. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. In schriftlich begründeten Fällen kann der Beitrag ermäßigt,  gestundet oder erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§5     Rechte der Mitglieder

  1. Alle  Mitglieder  haben  das  Recht,  an  der Mitgliederversammlung teilzunehmen.  Sie können einzeln oder gemeinschaftlich Anträge an den Vorstand stellen und haben ein Recht auf Auskünfte über alle die Vereinigung und ihre Aufgaben betreffenden Fragen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie ist übertragbar. Die Stimmübertragung muss schriftlich erfolgen und während der
    Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist möglich, diese Stimmen bleiben auch bei geheimer Abstimmung gültig.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Das gilt nicht für außerordentliche Mitglieder.

§6     Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit von Mitgliedern in den Organen der BEAM geschieht ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

§7     Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden.
  2. Die beiden Vorsitzenden vertreten die BEAM gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
    jede/r für sich allein.
  3. Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn ernennen. Diese/r nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in direkter und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit durch eine qualifizierte Mehrheit zulässig.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der BEAM und erledigt alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung übertragen sind.

§8     Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der BEAM, die nicht
    einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die einen Monat vorher abgesandt wird, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern beruft der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt, von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern bekannt gegeben.

§9     Beschlüsse stimmberechtigter Mitglieder

Der Vorstand kann Beschlüsse der stimmberechtigten Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung herbeiführen, in dem er den Wortlaut des beantragten Beschlusses an alle stimmberechtigten Mitglieder verschickt mit der Aufforderung, binnen drei Wochen über den Antrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abzustimmen. Stimmt innerhalb von drei Wochen die Mehrheit oder die in der Satzung vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit der eingegangenen Stimmen dem Antrag zu, so gilt der Antrag als durch Beschluss der Mitgliederversammlung angenommen.

§10     KassenprüferIn

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte für ein Geschäftsjahr zwei KassenprüferInnen, die die Einnahmen  und  Ausgaben,  die  Vermögensverhältnisse der BEAM anhand der geführten Unterlagen überprüfen. Die Prüfung kann sich auch auf zurückliegende Geschäftsjahre erstrecken. Die KassenprüferInnen berichten der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

§11     Finanzen und Haftung

  1. Die Vereinigung beschafft sich ihre Mittel aus den Mitgliederbeiträgen sowie aus Zuwendungen, Spenden und Erträgen jeglicher Art.
  2. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur deren Vermögen. Jede weitere Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

§12     Empfohlene Ausbildungsinstitute

Die BEAM veröffentlicht eine Liste von empfohlenen Ausbildungsinstituten (im Berufsbild und auf der Website der BEAM). Die Richtlinien und Kriterien, um in diese Liste aufgenommen zu werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

§13     Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Dazu ist die qualifizierte Mehrheit erforderlich.
  2. Für Satzungsänderungen des § 2 sind 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen sowie die    Zustimmung  aller Gründungsmitglieder erforderlich, sofern diese noch Mitglied der Vereinigung sind. Für unbedeutende Änderungen (z.B. redaktioneller Art), gilt jedoch
    § 15 Abs. 1.
  3. Die BEAM kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist
    eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  4. Sollte die Mitgliederversammlung die Auflösung oder Aufhebung der BEAM beschließen, so wird in derselben Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.

§14     Qualifizierte Mehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit liegt vor, wenn 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen für den betreffenden Antrag stimmen.

Berlin, den 02.11.2004                        Der Vorstand